EU-DSGVO

ALLEGEMEINE BEDIENGUNGEN ZUR DATENVERARBEITUNG SAMT REGELUNGEN ÜBER ÜBERGABE UND VERARBEITUNG DER PERSONENBEZOGENER DATEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Allgemeine Bedingungen Zur Datenverarbeitung (nachstehend auch „ABD” genannt) und Regelungen ihrer Übergabe werden zur Angebotsetappe, zur Leistungsausführung-Etappe und in dem in ABD genannten Umfang, in den darauf folgenden Etappen, angewandt.
  2. ABD bestimmen insbesondere: Status der Parteien bei Verarbeitung der Personendaten, Regelungen zur Verarbeitung der von der Gesellschaft den Kunden oder Pflegebedürftigen anvertrauten Personendaten der Betreuer, Regelungen zur Sicherung der Personendaten und Maßnahmen, die die Gesellschaft ergreift, um die Vorgehensweise des Kunden oder Pflegebedürftigen mit den anvertrauten Personendaten zu prüfen.
  3. Sollten während der Angebotsetappe oder Leistungsausführung-Etappe die rechtlichen sich auf Verarbeitung der Personendaten beziehenden Vorschriften geändert werden, insbesondere Vorschriften über Sicherung der personenbezogenen Daten, sind Kunden, Pflegebedürftigen und die Gesellschaft verpflichtet, eine Verarbeitung und Sicherung der Personendaten nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten, und zwar unabhängig von den ABD-Bestimmungen.
  4. Die Gesellschaft nimmt die Personendaten des Kunden oder des Pflegebedürftigen zwecks Verarbeitung an und verpflichtet sich, sie gemäß den in ABD bestimmten Regelungen und den allgemein geltenden Vorschriften zu verarbeiten. Eine rechtliche Grundlage Datenverarbeitung wird immer in einer rechtlichen Belehrung, befindlich in den zwischen Kunden, Pflegebedürftigen und der Gesellschaft zu unterzeichnenden Unterlagen enthalten.
  5. Der Kunde und der Pflegebedürftige verpflichten sich die ihnen anvertrauten Daten eines Betreuers gemäß den in ABD bestimmten Regelungen und den allgemein geltenden Vorschriften zu verarbeiten.
  6. Das Ziel der in ABD genannten Regelungen ist es richtige Ausführung, in Hinsicht auf den Personendatenschutz, des Hauptvertrags oder der Angebotsetappe und weder der Kunde noch die Gesellschaft haben das Recht von der anderen Partei eine Vergütung für Verarbeitung oder Sicherung der Personendaten zu fordern.
  7. Unterzeichnung einer Einwilligung in ABD-Anwendung gleicht einer vom Datenverwalter erteilten Anweisung zur Dokumentierung der Datenverarbeitung durch einen im Art. 28, Abs. 3, Buchst. a) EU-DSGVO genannten Auftragsverarbeiter.

II. BEGRIFFE

Die in ABD verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:

  1. EU-DSGVO – ist die Verordnung 2016/679 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Verordnung zum Schutz der personenbezogenen Daten).
  2. Hauptvertrag – ist ein von den Parteien geschlossener Vertrag auf Betreuung, Pflege und Haushaltshilfe, der zwischen der Gesellschaft und einem Kunden oder einem Pflegebedürftigen geschlossen wurde oder geschlossen werden kann.
  3. Leistungen – sind die im Hauptvertrag genannten Leistungen
  4. Personendaten – sind als die im Art. 4, Pkt 1) EU-DSGVO genannten Daten zu verstehen, das heißt sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen;
  5. Verletzung des Personendatenschutzes – ist als Sicherungsverletzung zu verstehen, die zu einem zufälligen oder rechtswidrigen Vernichten, Verlust, Modifizieren, zu einer unzulässigen Veröffentlichung oder zu einem unzulässigen Zugang zu Personendaten führen kann, die verschickt, aufbewahrt oder auf eine andere Weise verarbeitet werden;
  6. eine Aufsichtsbehörde – bezeichnet eine unabhängige vom EU-Staat gemäß Art. 51 DSGVO bestellte Behörde;
  7. Verarbeitung – bezeichnetet einen oder mehrere Vorgänge, die an Personendaten auf eine automatisierte oder nicht automatisierte Weise vorgenommen werden. Dazu gehören Sammeln, Sichern, Organisieren, Ordnen, Aufbewahren, Verändern, Modifizieren, Durchsehen, Nutzen, Veröffentlichen durch Verschicken, Publizieren, Anpassen, Verbinden, Einschränken, Beseitigen oder Vernichten;
  8. Drittland – bezeichnet ein Land, das nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehört;
  9. Auftragsverarbeiter – bezeichnet einen Kunden oder einen Pflegebedürftigen, dem die Personendaten eines Betreuers anvertraut werden;
  10. Gesellschaft – [*]
  11. Datenverwalter – bezeichnet die Gesellschaft.
  12. Ein Pflegebedürftiger – eine natürliche Person, die Unterstützung und Hilfe bei täglichen Aktivitäten erfordert und zugunsten dieser Haushaltshilfe- und -unterstützungsleistungen gemäß dem Hauptvertrag geleistet werden;
  13. Betreuer – eine mit der Gesellschaft zusammenarbeitende Person, bzw. ein Kandidat auf einen Mitarbeiter, der im Namen der Gesellschaft Leistungen gegenüber einem Pflegebedürftigen erbringt;
  14. Kunde – eine natürliche Person, die sich an die Gesellschaft oder ihren Vertriebspartner wendet, in der Suche nach einem Subjekt, das für einen Pflegebedürftigen Betreuung, Pflege und Haushaltshilfe leistet. Der Kunde muss über eine Vollmacht des Pflegebedürftigen oder über ein Befundschreiben verfügen, aus dem die Vollmacht zum Handeln im Namen und zugunsten des Pflegebedürftigen hervorgeht eventuell muss er eine Erklärung darüber abgeben, dass der Pflegebedürftige körperlich und rechtlich außerstande ist, weder Handlungen zu führen, einen Vertrag zu schließen noch eine Einwilligung in Verarbeitung seiner Personendaten zu erteilen, in einer Situation, wo solche Einwilligung unentbehrlich ist.
  15. Angebotsetappe – eine Folgezeit nachdem sich der Pflegebedürftige oder der Kunde an die Gesellschaft gewandt hat, zwecks Suche nach einem Betreuung, Pflege und Haushaltshilfe leistenden Subjekt. Diese Etappe kann mit Abschluss des Hauptvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen enden.
  16. Leistungausführung-Etappe – Dauer des Hauptvertrags, der zwischen der Gesellschaft und dem Pflegebedürftigen oder dem Kunden geschlossen wurde.

III. ÜBERGABE DER PERSONENDATEN EINES BETREUERS WÄHREND DER ANGEBOTSETAPPE

  1. Während der Angebotsetappe werden die personenbezogenen Daten der Betreuer von der Gesellschaft verwaltet.
  2. Auf der Angebotsetappe können von der Gesellschaft dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen, Personendaten der Betreuer anvertraut werden, die zugunsten des Pflegebedürftigen Leistungen erbringen sollen. Auf der Angebotsetappe werden von der Gesellschaft möglichst umfangreiche aber anonymirte Informationen über den Betreuer übergeben (ohne Angabe von Familiennamen, Geburtsdatum und anderen sensiblen Personendaten). Auf der Angebotsetappe können folgende Personendaten gegeben werden: Foto, Vorname, Altersstufe, Beruf, Betreuungserfahrung, Führerschein, wobei im Bezug auf einen bestimmen Pflegebedürftigen oder Kunden kann der Inforationskatalog eingeschränkt werden. Das Foto eines Betreuers gilt als eine personenbezogene Date und darf ausschließlich gegen seine ausdrückliche Einwilligung gezeigt werden.
  3. Die von der Gesellschaft anvertrauten Personendaten des Betreuers dürfen vom Kunden oder Pflegebedürftigen verarbeitet werden, was die im Art. 4, Pkt. 2) EU-DSGVO genannten Aktivitäten bedeutet:
    1. Erheben und Erfassen der vom Datenverwalter zwecks Verarbeitung anvertrauten Personendaten;
    2. Organisation und Ordnen, die den zur Verarbeitung anvertrauten Daten eine bestimmte Struktur verleihen und ihre rechtmäßige Verarbeitung vereinfachen;
    3. Speicherung auf einem Datenträger;
    4. Herunterladen, was als Erstellen einer Kopie der Personendaten verstanden wird;
    5. Abfragen, was als Kenntnisname der Personendaten verstanden wird;
    6. Nutzung, was als Gebrauch der Personendaten verstanden wird;
    7. Löschen, was als Beseitigung der anvertrauten Personendaten verstanden wird und wodurch eine weitere Verarbeitung und Ablesen der beseitigten Personendaten unmöglich gemacht wird;
    8. Vernichten, was auf physisches Vernichten des Datenträgers oder eines seines Teils auf dem die anvertrauten Personendaten gespeichert sind, beruht;
      • soweit es notwendig ist, um das nachstehend im Abs. 6 genannte Ziel zu erreichen und es mit den in ABD bestimmten Regelungen und den allgemein geltenden Vorschriften übereinstimmt.
  4. Weder der Kunde noch der Pflegebedürftige sind befugt, die Personendaten des Betreuers anderen Personen zu offenbaren.
  5. Die oben genannten Personendaten werden dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen anvertraut, ausschließlich zwecks Präsentation des Leistungsangebots auf Betreuung, Pflege und Haushaltshilfe und zur Auswahl eines entsprechenden Betreuers vor Abschluss des Hauptvertrags. Die im Pkt. 2 genannten Personendaten dürfen ausschließlich auf der Angebotsetappe verarbeitet werden.
  6. Die Personendaten der Betreuer, die vom Pflegebedürftigen oder vom Kunden zum Leistungserbringen nicht gewählt wurden, werden vom Kunden und Pflegebedürftigen unverzüglich gelöscht und vernichtet und dürfen auf keine Weise weiter verarbeitet werden. Die Personendaten des zum Leistungserbringen gewählten Betreuers können weiter verarbeitet werden, gemäß den in Pkt. IV ABD genannten Bestimmungen.
  7. Unabhängig von den im Pkt. 6 genannten Bestimmungen kann die Gesellschaft jeder Zeit, in Form einer einseitigen Erklärung, die Dauer kürzen, auf die die Personendaten des Betreuers auf der Leistungausführung-Etappe anvertraut wurden. Eine Information darüber kann in beliebiger Form übergeben werden, hiervon telefonisch oder per E-Mail. Sollte die Gesellschaft eine Forderung auf Einstellung der Verarbeitung der dem Kunden oder Pflegebedürftigen anvertrauten Personendaten stellen, werden die im Pkt. 6 genannten Aktivitäten angewandt, was bedeutet, dass der Pflegebedürftige oder Kunde verpflichtet sind die Personendaten der von der Gesellschaft genannten Betreuer unverzüglich zu beseitigen.
  8. Die dem Kunden oder Pflegebedürftigen zur Verarbeitung anvertrauten im Pkt. 2 genannten Personendaten werden dauerhaft und unmittelbar auf der Angebotsetappe verarbeitet.
  9. Die zur Verarbeitung anvertrauten Personendaten können sowohl in Papierform als auch elektronisch, sowohl manual als auch automatisch verarbeitet werden.
  10. Weder der Kunde noch der Pflegebedürftige dürfen die ihnen anvertrauten Personendaten des Betreuers zu keiner weiteren Datenverarbeitung geben.

IV. ÜBERGABE DER PERSONENDATEN EINES BETREUERS IN DER LEISTUNGAUSFÜHRUNG-ETAPPE

  1. Auf der Leistungausführung-Etappe werden die personenbezogenen Daten der Betreuer von der Gesellschaft verwaltet.
  2. Auf der Leistungausführung-Etappe können von der Gesellschaft dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen die Personendaten der Betreuer, gemäß den in ABD genannten Regelungen anvertraut werden. Auf der Leistungausführung-Etappe können folgende Personendaten anvertraut werden: Vorname, Familienname sowie die im Pkt. III Pkt. 2 ABD genannten Daten, wobei der Datenkatalog in Bezug auf einen bestimmten Pflegebedürftigen oder Kunden eingeschränkt werden kann.
  3. Auf der Leistungausführung-Etappe werden dem Kunden oder Pflegebedürftigen keine sensiblen den Betreuer betreffenden Daten übergeben.
  4. Die von der Gesellschaft anvertrauten Personendaten dürfen vom Kunden oder Pflegebedürftigen auf der Leistungausführung-Etappe verarbeitet werden, was die im Art. 4, Pkt. 2) EU-DSGVO genannten Aktivitäten bedeutet:
    1. Erheben und Erfassen der vom Datenverwalter zwecks Verarbeitung anvertrauten Personendaten;
    2. Organisation und Ordnen, die den zur Verarbeitung anvertrauten Daten eine bestimmte Struktur geben und ihre rechtmäßige Verarbeitung vereinfachen;
    3. Speicherung auf einem Datenträger;
    4. Herunterladen, was als Erstellen einer Kopie der Personendaten verstanden wird;
    5. Abfragen, was als Kenntnisname der Personendaten verstanden wird;
    6. Nutzung, was als Gebrauch der Personendaten verstanden wird;
    7. Löschen, was als Beseitigung der anvertrauten Personendaten verstanden wird, wodurch eine weitere Verarbeitung und das Ablesen der beseitigten Personendaten unmöglich gemacht wird;
    8. Vernichten, was auf physisches Vernichten des Datenträgers oder eines seines Teils auf dem die anvertrauten Personendaten gespeichert sind, beruht;
      • soweit es notwendig ist, um das nachstehend im Abs. 6 genannte Ziel zu erreichen und es mit den in ABD bestimmten Regelungen und den allgemein geltenden Vorschriften übereinstimmt.
  5. Weder der Kunde noch der Pflegebedürftige sind befugt, die Personendaten des Betreuers anderen Personen, insbesondere anderen einen Hauptvertrag ausführenden Betreuern zu offenbaren.
  6. Die im Pkt. 2 genannten Personendaten werden dem Kunden oder dem Pflegebedürftigen ausschließlich zwecks Ausführung des Hauptvertrag (Leistungausführung-Etappe) anvertraut. Die im Pkt. 2 genannten Personendaten können von Pflegebedürftigen oder Kunden auf der Leistungausführung-Etappe verarbeitet werden und zwar lediglich im Bezug auf Betreuer, die zum Leistungausführung gewählt wurden. Werden auf der Leistungausführung-Etappe Personendaten von neunen Betreuern, die den bisherigen Betreuer ersetzen sollten, anvertraut, werden im Bezug auf Verarbeitung und Übergabe der Personendaten dieser Betreuer die Vorschriften von Pkt. III ABD angewandt – so lange, bis der Pflegebedürftige oder Kunde entschiedet, welcher Betreuer die Leistungen ausführen soll. Wird ein Betreuer die Leistungsausführung einstellen, sind der Pflegebedürftige und der Kunde verpflichtet, die ihnen anvertraute Personendaten dieses Betreuers zu beseitigen und zu vernichten.
  7. Unabhängig von den im Pkt. 6 genannten Bestimmungen kann die Gesellschaft jeder Zeit, in Form einer einseitigen Erklärung, die Dauer kürzen, auf die die Personendaten des Betreuers anvertraut werden. Sollte die Gesellschaft eine Forderung auf Einstellung der Verarbeitung der anvertrauten Personendaten stellen, werden die im Pkt. 6 genannten Bestimmungen angewandt.
  8. Die dem Kunden oder Pflegebedürftigen zur Verarbeitung anvertrauten im Pkt. 2 genannten Personendaten werden dauerhaft und unmittelbar auf der Leistungausführung-Etappe verarbeitet.
  9. Die Personendaten werden für einen bestimmten Zeitraum anvertraut, einen Zeitraum in dem vom Betreuer Leistungen erbracht werden.
  10. Die zur Verarbeitung anvertrauten Personendaten können sowohl in Papierform als auch elektronisch, sowohl manual als auch automatisch verarbeitet werden.
  11. Weder der Kunde noch der Pflegebedürftige dürfen die ihnen anvertrauten Personendaten des Betreuers zu keiner weiteren Datenverarbeitung geben.

V. REGELUNGEN ZU VERARBEITUNG DER GESELLSCHAFT ANVERTRAUTEN PERSONENDATEN EINES PFLEGEBEDÜRFTIGEN ODER KUNDEN

  1. Wenden sich der Pflegebedürftige und der Kunde direkt an die Gesellschaft und suchen einen Betreuer, der Leistungen zugunsten des Pflegebedürftigen erbringt, werden ihre Personendaten sowohl auf der Angebotsetappe als auch auf der Leistungausführung-Etappe von der Gesellschaft verwaltet. Sollen sich der Pflegebedürftige oder der Kunde zuerst an einen mit der Gesellschaft zusammenarbeitenden Vertriebspartner wenden, werden auf der Angebotsetappe ihre Personendaten vom Vertriebsparnter und auf der Leistungausführung-Etappe von der Gesellschaft verwaltet.
  2. Zur Erfüllung der in EU-DSGVO genannten Regelungen und zum Rechtschutz von Personen, auf die sich diese Regelungen beziehen, wurden von der Gesellschaft vor Verarbeitungsbeginn der anvertrauten Personendaten entsprechende (ausreichende) technische und organisatorische Mittel eingeleitet.
  3. Die Gesellschaft wendet die im Art. 40 EU-DSGVO genannten Verhaltensregeln an.
  4. Von der Gesellschaft wird gewährleistet, dass die von ihr zur Verarbeitung der Personendaten des Pflegebedürftigen oder des Kunden befugte Personen, diese Daten geheim halten oder zu einer Geheimhaltung verpflichtet sind.
  5. Bevor ein Betreuer eine Entscheidung trifft, ob er den Hauptvertrag ausführt, bekommt er von der Gesellschaft, auf der Angebotsetappe, Informationen über den jeweiligen Pflegebedürftigen. Diese Informationen sind jedoch völlig anonym und das sowohl im Bezug auf den Pflegebedürftigen als auch auf den Kunden (Vorname, Familienname und Anschrift werden nicht genannt).
  6. Die Personendaten des Pflegebedürftigen und Kunden werden einem solchen Betreuer übergeben, der die Entscheidung getroffen hat, den Hauptvertrag auszuführen und der vom Pflegebedürftigen oder vom Kunden für eine richtige Person zu Ausführung des Hauptvertrags gehalten wurde. Der Betreuer verfügt über eine Vollmacht zur Personendatenverarbeitung zwecks Vertragsausführung.
  7. Sowohl die den Hauptvertrag ausführenden Betreuer als auch die Mitarbeiter der Gesellschaft haben Zugang zu den Personendaten des Kunden oder Pflegebedürftigen und sind verträglich verpflichtet, diese Personendaten Geheim zu halten. Sie sind auch über die sich aus den geltenden Vorschriften ergebende Pflichten und Haftung informiert sowie mit den betrieblichen Vorschriften über Personendatenverarbeitung, wo Informationen über Verpflichtung zur Geheimhaltung der Personendaten steht, vertraut gemacht.
  8. Gemäß Art. 32 EU-DSGVO werden von der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosen und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Maßnahmen schließen Folgendes ein: die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; die Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen; die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
  9. Nach Beendigung der Personendatenverarbeitung und insbesondere nach Auflösung oder nach Erlöschen des Hauptvertrags, nach Beendigung der Angebotsetappe, wenn kein Hauptvertrag geschlossen wurde, oder bei Gebrauch durch die Personen der ihnen zustehenden Rechte, wird die Gesellschaft verpflichtet, die anvertrauten Personendaten zu beseitigen und zu löschen, es sei denn, dass die Datenaufbewahrung für Archivisationszwecke unentbehrlich ist oder sich aus den allgemein geltenden Vorschriften ergibt (z.B.: Steuer-, Buchhaltungsvorschriften). In solchen Fällen werden die erwähnten Personendaten bis zur ihrer Verjährung aufbewahrt (10 Jahre) oder länger, falls es in den allgemeingeltenden Vorschriften im Bezug auf bestimmte Personendaten oder diese Personendaten enthaltende Unterlagen verlangt wird.

VI. KONTROLLE DER DATENVERARBEITUNG

Unabhängig von übrigen Vertragsbestimmungen sind der Kunde oder der Pflegebedürftige während der Vertragsdauer verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich über sämtliche die Sicherheit der anvertrauten Personendaten beeinflussenden Vorfälle zu informieren.

VII. VERANTWORTLICHKEIT UND BELEHRUNGEN

  1. Sowohl die Gesellschaft als auch der Kunde und der Pflegebedürftige sind verpflichtet die EU-DSGVO- und die sich auf Schutz der Personendaten beziehenden Sondervorschrifte zu beachten.
  2. Die Personendaten werden von der Gesellschaft, dem Kunden und Pflegebedürftigen in Räumlichkeiten und bei Gebrauch von solchen EDV-Systemen verarbeiten, die vom Zugang von unbefugten Personen gesichert sind.
  3. Die Gesellschaft, der Kunde und der Pflegebedürftige verpflichten sich sämtliche während der Gültigkeit des Hauptvertrags oder bei seiner Ausführung, bzw. auf der Angebotsetappe, gewonnen Personendaten vertraut zu halten. Die Pflicht besteht unbefristet, auch nach Vertragauflösung oder -erlöschen.

VIII. DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

  1. Der von der Gesellschaft bestellte Datenschutzbeauftragter sorgt für vorschriftsgemäße Datenverarbeitung. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Anschrift: [*], E-Mail [*], Telefon [*]
  2. Die Gesellschaft wird den Kunde oder den Pflegebedürftigen über jede Änderung, Bestellung oder Abbestellung den Datenschutzbeauftragten informieren, was keiner ABD-Änderung bedarf.

IX. BESTIMMUNGSVERLETZUNGEN

  1. Bemerkt ein Auftragsverarbeiet, dass seiner Meinung nach die EU-DSGVO-Vorschriften, andere EU-Vorschriften oder Vorschriften seines Sitzlandes, die sich auf Personendatenschutz beziehen, verletzt wurden oder wenn er eine Gefährdung der ihm zur Verarbeitung gegebenen Personendaten feststellt, soll er den Datenverwalter unverzüglich davon informieren.
  2. In einer im Pkt. 1 genannten Meldung offenbart der Datenverarbeiter Folgendes:
    1. Art der Datenverletzung, und falls möglich Personenkategorie und ungefähre Personenzahl, auf die sich diese Daten beziehen, sowie Kategorie und ungefähre Zahl der personenbezogenen Eintragungen, die die Verletzung betrifft;
    2. Mögliche Folgen der Verletzung des Personendatenschutzes;
    3. Beschreibung der von der Partei ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Personendatensicherung, hiervon Beschreibung der unternommenen Aktivitäten zweck Minimalisierung der Folgen der Verletzung des Datenschutzes.

X. GÜLTIGKEIT DER ABD-BESTIMMUNGEN

Die ABD-Bestimmungen gelten ab dem 25. Mai 2018 und werden während der Angebotsetappe und Hauptvertragsdauer angewandt, d.h. bis zum [•]. Die ABD-Bestimmungen gelten auch im Bezug auf Verarbeitung der Personendaten der Kunden oder Pflegebedürftigen nach Auflösung des Hauptvertrags. Auflösung des Hauptvertrag hebt die Pflicht zu Beendigung der Verarbeitung der anvertrauten Personendaten nicht auf, auch wenn sie bis zum Tag der Auflösung des Hauptvertrags nicht ausgeführt worden ist, und in diesem Bezug bleiben die ABD-Bestimmungen bis zum Tag der Pflichterfüllung gültig. Durch Auflösung des Hauptvertrags wird die Verpflichtung der Vertraulichkeit nicht aufgehoben.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. In den in ABD nicht geregelten Angelegenheiten finden die entsprechenden Vorschriften des polnischen Staates, Vorschriften der EU, insbesondere EU-DSGVO-Vorschriften Anwendung.
  2. Sollten die ABD-Bestimmungen im Widerspruch mit den Bestimmungen des Hauptvertrags stehen, haben die ABD-Bestimmungen Vorrecht.

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